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Aufgaben der Regionalplanung
Aufgabe der Regionalplanung ist es, übergeordnete,
überörtliche und zusammenfassende Pläne oder Programme
aufzustellen und fortzuschreiben, sowie alle raumbedeutsamen Planungen
aufeinander abzustimmen. Dabei handelt es sich um die Gesamtheit der
auf das Verbandsgebiet bezogenen Planung entsprechend den ökologischen,
wirtschaftlichen, sozialen, kulturellen und sonstigen infrastrukturellen
Erfordernissen.
Dies gilt z.B. gleichermaßen für das Regionale Raumordnungsprogramm
wie für andere gemeindeübergreifende Vorhaben wie regionale
Verkehrsprojekte, Freiraumschutz und Entwicklung oder Standortkonzepte
für eine regional verträgliche Windenergienutzung. Im Interesse
einer nachhaltigen und zukunftsfähigen Stadt- und Regionalentwicklung
werden die unterschiedlichen öffentlichen Ansprüche an den
Raum durch die Regionalplanung abgewogen und in nachfolgende Planverfahren
als Rahmensetzung eingebracht. Hier ist insbesondere die gemeindliche
Bauleitplanung (Bebauungs- und Flächennutzungspläne) berührt.
Fragen und Antworten
- Das RROP ist eine wichtige Grundlage für
die strukturelle Entwicklung der Gemeinden, Kreise und Städte.
Die Vorgaben sind recht detailliert. Wie groß ist der Eingriff
in die Souveränität der einzelnen Gebietskörperschaften?
Der gesetzliche Kernauftrag an die Raumordnung
bedeutet, unterschiedliche Ansprüche an den Raum untereinander
und gegeneinander abzustimmen. Das RROP greift alle verfügbaren
und letztlich rechtlich begründeten Ansprüche an den Raum
auf und stellt diese zunächst im RROP dar. Konfliktfälle
werden so besser sichtbar und können gelöst werden. Ein
Eingriff in die kommunale "Souveränität" ist damit
nicht gegeben, da die Gebietskörperschaften ihre Planungshoheit
im "Rahmen der Gesetze" ausüben. Allein auf solche
gesetzlichen Regelungen sind die RROP-Festlegungen begründet.
- Wozu brauchen wir Raumordnung und Regionalplanung?
Schränkt sie nicht die kommunale Planungshoheit ein?
Die Raumordnung hat anerkanntermaßen in
Deutschland zu einer weitgehend verträglichen Raumentwicklung
beigetragen. Was passiert, wenn diese überörtliche Steuerung
praktisch nicht existiert bzw. völlig versagt, kann an den aktuellen
Entwicklungen in anderen Ländern wie Südspanien (ungesteuerter
Bauboom und dramatische Wasserknappheit) und Norditalien (Zersiedlung
mit exorbitanten Infrastrukturkosten) miterlebt werden.
Obwohl vielfach behauptet, führt die Vielzahl lokal getroffener
Maßnahmen und Entscheidungen nicht zum Optimum in der Regionalentwicklung.
Das Optimum in der Regionalentwicklung ist nur durch ein aufeinander
abgestimmtes und zielorientiertes lokales und regionales Handeln zu
erreichen. Die Raumordnung tut nichts anderes, als die unterschiedlichen
fachgesetzlich begründeten Ansprüche an den Raum untereinander
und gegeneinander abzuwägen. Auch die kommunale Planungshoheit
nach Art. 28.2 Grundgesetz kann nur unter Wahrung des geltenden Rechts
ausgeübt werden, nichts anderes gilt für die Raumordnung.
- Gibt es im RROP entscheidende Neuerungen,
die den bestehenden Strukturen eine neue Richtung geben können?
Das RROP verfolgt eher einen konservativen Ansatz,
vorhandene Strukturen wie das Zentrale-Orte-System zu bewahren oder
den Erhalt landwirtschaftlicher Nutzflächen zu unterstützen.
Gleiches gilt für den Naturhaushalt. Mit der Planung der RegioStadtBahn
und der Autobahn A 39 wird die verkehrliche Erschließung des
nördlichen Verbandsgebietes grundlegend verbessert.
- Widerspricht das Zentrale-Orte-Konzept der
bisherigen Praxis der Gemeinden bei der Ausweisung von Baugebieten?
Unter den Bedingungen des aktuellen demographischen
Wandels gibt es keine Alternative zum Zentrale-Orte-Konzept. Mehr
denn je gilt, Infrastruktur gut auszulasten oder deren Auslastung
langfristig zu sichern. Eine Zersiedlung - wie in der Vergangenheit
unter anderen Rahmenbedingungen betrieben - ist nicht mehr zukunftsweisend,
weil sie die kommunalen Lasten sowie die privaten Lebenskosten erhöht
(Unterauslastung teurer Infrastruktur!).
- Das RROP räumt den Oberzentren wichtige
Prioritäten ein. Werden die Landkreise dadurch in ihrer Position
als Wirtschaftsstandorte geschwächt?
Der Wirtschaftsstandort ist nicht der Landkreis,
sondern der Großraum Braunschweig, die Region in ihren vielfältigen
wirtschaftlichen Verflechtungen. Das RROP sorgt im Rahmen seiner Infrastruktursicherungspolitik
für einen funktionierenden Mobilitätsausgleich und im Rahmen
der Flächensicherung, die mit den Kommunen abgestimmt ist, für
eine mehr als ausreichende Flächenreserve für die gewerbliche
Entwicklung. Mit Ausnahme des großflächigen Einzelhandels
ist die Ausweisung umsetz- und vermarktbarer Gewerbeflächen Sache
der Kommunen. Solche Flächen müssen immer ortsangemessen
sein, ein Planungsprinzip, was jeder Flächennutzungsplanung zugrunde
liegt.
- Berücksichtigt das RROP aus Ihrer Sicht
die Belange kleiner und mittelständischer Unternehmer?
Das RROP entfaltet nur gegenüber öffentlichen
Planungsträgern eine unmittelbare Bindungswirkung. Insofern gibt
es keine direkten Auswirkungen gegenüber Privaten, Ausnahme:
Windenergienutzung, Bodenabbau und Hochwasserschutz. Dabei geht es
um Naturschutz, Gefahrenabwehr oder Lärmschutz.
- Die Entwicklungsaufgabe "Wohnen"
ist den Mittel- und Oberzentren zugewiesen. Verfügen diese über
genügend Flächenreserven zur Wohnbebauung?
Diese Entwicklungsaufgaben sind allen zentralen
Orten zugeordnet (allgemeine LROP-Vorgabe), die Umsetzung erfolgt
individuell auf der Ebene der gemeindlichen Flächennutzungsplanung
im Zusammenwirken mit der Raumordnung und ist von der aktuellen Nachfrage
sowie den Prognosen abhängig. Die Entwicklungsaufgabe "Wohnen"
unterstreicht lediglich diesen Sachverhalt zur Verdeutlichung des
Zentrale-Orte-Konzeptes.
- Dürfen die Gebietskörperschaften
auf positive Entwicklungen hoffen?
Wenn es der Region gut geht, geht es auch den
Kommunen gut. An dieser Zielsetzung wird ständig gearbeitet.
Man ist da nicht allein vom RROP abhängig, sondern von der Gesamtentwicklung
in Deutschland und Europa. Die Möglichkeiten unterschiedlichster
Kooperationen (Arbeitsmarkt, Verkehr, Wasserwirtschaft, Abfallbeseitigung,
Kultur etc.) werden im Großraum Braunschweig im Vergleich zu
vielen anderen Regionen Deutschlands sehr gut genutzt, so dass jeder
der Teilräume davon profitiert. Ohne diese regionalen Aktivitäten
gäbe es hier mehr Probleme.
Wir hätten z.B. eine schlechtere ÖPNV-Anbindung insbesondere
in die Nachbarzentren, keinen Tarifverbund, teurere Entsorgungsgebühren,
teilweise geringere Wasserqualitäten etc.
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Das RROP kennt Vorrang- und Vorbehaltsgebiete. Worin besteht der
Unterschied?
Vorranggebiete sind abschließend abgewogene Ziele der Raumordnung,
sie sind von öffentlichen Stellen bei ihren raumbedeutsamen
Planungen und Maßnahmen zu beachten.
Vorbehaltsgebiete sind hingegen Grundsätze der Raumordnung,
die wie die sonstigen Erfordernisse der Raumordnung von öffentlichen
Stellen bei raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen in der
Abwägung oder bei der Ermessensausübung nach Maßgabe
der dafür geltenden Vorschriften zu berücksichtigen, d.h.
der Abwägung zugänglich sind. Der "Privatmann"
wird von den Festlegungen der Raumordnung also nicht direkt betroffen.
Vorbehaltsgebiete sind umgenannt worden und entsprechen den bisherigen
Vorsorgegebieten.
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In Bezug auf die A 39 äußert sich das Konzept zwar
zustimmend, beschreibt andererseits die schützenswerten natürlichen
Ressourcen. Gibt es da einen Interessenkonflikt? Wo liegt die Priorität?
Das RROP unterstützt eindeutig das A 39-Projekt. Punktuelle
Konflikte mit Natur und Landschaft werden auf der Ebene der nachfolgenden
Planfeststellung gelöst. Der Hinweis auf solche Konflikte ist
der Raumordnung zueigen (siehe Ziffer 1).
- Warum überlagert das RROP ein förmlich
festgelegtes Überschwemmungsgebiet noch mit einem Vorranggebiet
Hochwasserschutz?
Die Regionalplanung hat die Aufgabe, alle raumwirksamen Nutzungen
gleichermaßen zu beachten. Anders als in einem reinen Fachplan
werden im RROP alle raumwirksamen Nutzungen in einer eigenen vorgegebenen
Symbolik aufgezeigt. Das RROP ist also kein Fachplan. Vielmehr trägt
das RROP zur Abstimmung der unterschiedlichen Anforderungen an den
Raum bei, auftretende Konflikte können frühzeitig erkannt
und im Konsens ausgeglichen werden. Gleichzeitig werden Hinweise
gegeben, um Vorsorge für einzelne Raumfunktionen und Raumnutzungen,
wie z.B. für den vorbeugenden Hochwasserschutz, zu treffen.
Das RROP trägt damit zu mehr Transparenz bei und sorgt durch
seine Festlegungen für mehr Planungs- und Investitionssicherheit.
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Obwohl kein Landschaftsschutzgebiet oder Naturschutzgebiet
verordnet ist, wurde auf meinem Acker im RROP ein Vorrang- / Vorbehaltsgebiet
Natur und Landschaft festgelegt. Darf ich die Flächen nun nicht
mehr bewirtschaften?
Die ordnungsgemäße Landwirtschaft ist hiervon nicht
betroffen, denn Vorranggebiete sind zwar Ziele der Raumordnung,
die aber nur von öffentlichen Stellen zu beachten sind. Das
gleiche gilt für Vorbehaltsgebiete. Diese sind Grundsätze
der Raumordnung und ebenfalls von öffentlichen Stellen bei
raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen in der Abwägung
oder bei der Ermessensausübung nach Maßgabe der dafür
geltenden Vorschriften zu berücksichtigen.
Die Festlegungen geben vielmehr auf Grundlage von naturschutzfachlichen
Aussagen einen Hinweis, wo in Abstimmung mit der Landwirtschaft
sinnvolle Naturschutzmaßnahmen z. B. zur Biotopvernetzung
oder zum Artenschutz verortet werden können oder wo eine besondere
Beachtung von Naturschutzbelangen geboten ist. Konkrete Einschränkungen
können sich nur aufgrund naturschutzrechtlich getroffener Ver-
und Gebote sowie Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen ergeben.
Diese werden z. B. in NSG- oder LSG-Verordnungen oder vertraglichen
Vereinbarungen getroffen.
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Schränkt das neue Vorranggebiet Natura 2000 die land-
und forstwirtschaftliche Nutzung ein?
Die ordnungsgemäße land- und forstwirtschaftliche Nutzung
wird durch das neue Vorranggebiet Natura 2000 nicht eingeschränkt.
Einschränkungen können sich nur durch naturschutzrechtlich
getroffene Ver- und Gebote sowie Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen
ergeben, die der Sicherung der Schutzzwecke und Erhaltungsziele
dienen. Dies können z. B. in NSG- oder LSG-Verordnungen oder
vertraglichen Vereinbarungen sein.
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In der Zeichnerischen Darstellung des RROP gibt es weiße
Flecken, wo das RROP 1995 noch Vorsorgegebiete für Landwirtschaft
festgelegt hat. Sind diese Gebiete nicht mehr für die landwirtschaftliche
Nutzung vorgesehen?
Fachliche Grundlage der Festlegungen "Vorbehaltsgebiet Landwirtschaft"
ist der Landwirtschaftliche Fachbeitrag. Die dort vorgeschlagene
differenzierte fachliche Auseinandersetzung mit den landwirtschaftlichen
Belangen ist von der Regionalplanung aufgenommen worden. Anders
als im RROP´95 geben im RROP-Entwurf 2007 die Vorbehaltsgebiete
Landwirtschaft die anstehenden Bodenqualitäten und besondere
Bedeutungen der Gebiete für die landwirtschaftliche Nutzung
wieder. Weiße Bereiche stehen nach wie vor der Landwirtschaft
zur Verfügung, sie besitzen aber i.d.R. keine hohe Bodenfruchtbarkeit
und erfüllen keine besonderen Funktionen wie z. B. für
Abwasserverregnung oder Sonderkulturen.
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Darf ich meinen Wald forstwirtschaftlich nutzen, der als Vorranggebiet
"Ruhige Erholung in Natur und Landschaft" festgelegt ist?
Ja! Die Wälder im Großraum Braunschweig übernehmen
vielfältige Funktionen für die Erholung. Es ist daher
von Bedeutung, dass die Wälder eine ordnungsgemäße
Pflege und Nutzung durch die Forstwirtschaft erfahren und dadurch
auch für die nachhaltige Erholungsnutzung bewahrt werden.
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Wir sind eine Interessengemeinschaft und wollen einen neuen
Windpark errichten. Können wir auch außerhalb der festgelegten
Vorrang- und Eignungsgebiete Windenergienutzung eine Genehmigung
beantragen?
Das RROP legt auf Grundlage eines regionalen Konzeptes und nach
Durchführung eines formalrechtlichen Plan- und Genehmigungsverfahrens
abschließend abgewogene Vorrang- und Eignungsgebiete Windenergienutzung
fest. Diese Ziele der Raumordnung entfalten eine Ausschlusswirkung
an anderer Stelle. Damit sind neue Standorte außerhalb dieser
Vorrang- und Eignungsgebiete nicht zulässig.
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Im RROP-Entwurf 2007 werden "Vorranggebiete Freiraumfunktionen"
festgelegt. Wodurch begründen sie sich und warum sind sie gebietsscharf
abgegrenzt?
Die Regionalplanung hat durch das Raumordnungsgesetz
den Auftrag, großräumige und übergreifende Freiräume
zu erhalten und zu entwickeln. Dies gilt insbesondere in den Bereichen,
in denen zahlreiche Nutzungen um wenig Raum "kämpfen".
Hierunter fallen Verdichtungsräume und bevorzugte Wohngebiete
im Umland der großen Städte, wo z. B. Siedlungsentwicklung
und Verkehr mit den öffentlichen Belangen Klimaschutz, Landwirtschaft
oder Naturschutz konkurrieren. Vielfach übernimmt ein einzelner
Freiraumbereich Funktionen für mehrere Nutzungen, so z. B. für
Landwirtschaft, Erholung, Siedlungsgliederung oder als Klimaschneise.
Hierfür sind "Vorranggebiete Freiraumfunktionen" festgelegt,
die den Schutz der regionalen Freiräume gegen eine unverträgliche
Inanspruchnahme sicherstellen und gleichzeitig als Zielraum für
notwendige Kompensationen gelten. Um als Ziel der Raumordnung zu wirken,
müssen sie sauber abgegrenzt sein. Da die Regionalplanung nur
rahmengebenden Charakter hat, ist die Festlegung trotz scheinbarer
Genauigkeit nicht als parzellenscharf zu verstehen.
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Bürger oder Unternehmer sind in der Position, eine Stellungnahme
beim Beteiligungsverfahren abgeben zu können. Was für
Statements sind angemessen?
Die Öffentlichkeitsbeteiligung ist Folge der EU-Gesetzgebung.
Bereits bei der vorlaufenden 4. Änderung des Programms gab
es eine Öffentlichkeitsbeteiligung. Die politische Akzeptanz
des Programm-Entwurfs steigt mit der Berücksichtigung auch
bürgerschaftlicher Interessen. Diese werden aber dem Gemeinwohlinteresse
dann unterworfen, wenn es diametral entgegenstehende Interessenlagen
gibt (vergl. A 39, Ortsumgehung Meine, Ortsumgehung Brome, Hochwasserschutz
etc.).
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