Raumordnungsverfahren


Raumordnungsverfahren

Aktuelle Raumordnungsverfahren

  Ostfalen Outlet Center, Helmstedt

  Golf-Resort Braunschweig-Mascherode: Verfahren ruht

Abgeschlossene / eingestellte Raumordnungsverfahren (ab 08/2004)

  Landesplanerische Stellungnahme "Feriengebiet Bernsteinsee"
     
03.05.2010

  Landesplanerische Stellungnahme "Bodenabbau bei Groß Oesingen-Mahrenholz"
     
14.09.2009

  Landeplanerische Feststellung "Ortsumgehung Brome im Zuge der B248"
     
26.05.2009

  Landesplanerische Feststellung "Verlängerung der Start- und Landebahn des Verkehrsflughafens Braunschweig"
     03.09.2004   

  Landesplanerische Feststellung "Bodenabbau und Erholungspark Dedelstorf"
     30.05.2008

 ROV Entlastungsstraße Isenbüttel-Gifhorn


Was sind Raumordnungsverfahren - Bedeutung und Zweck

Raumbedeutsame Vorhaben von überörtlicher Bedeutung werden im Allgemeinen zunächst einem Raumordnungsverfahren unterzogen, bevor sie im Detail geplant, genehmigt und ausgeführt werden.
Dabei sind auch mögliche Vorhabenalternativen oder Standortvarianten zu berücksichtigen. Hierzu legt der Vorhabenträger (z.B. Straßenbaubehörde, Bodenabbauunternehmen) der Raumordnungsbehörde eine Grobplanung zur Beurteilung vor.

Das Raumordnungsverfahren hat den Zweck festzustellen,

  • ob raumbedeutsame Planungen und Maßnahmen (Vorhaben) mit den Erfordernissen der Raumordnung (Grundsätze, Ziele und sonstige Belange der Raumordnung) übereinstimmen und
  • wie raumbedeutsame Planungen und Maßnahmen unter den Gesichtspunkten der Raumordnung aufeinander abgestimmt oder durchgeführt werden können (Raumverträglichkeitsprüfung).

Diese Abstimmung schließt nach dem Niedersächsischen Gesetz über Raumordnung und Landesplanung (NROG) eine Umweltverträglichkeitsprüfung ein, welche dazu dient, Beeinträchtigungen der Umwelt zu vermeiden oder unvermeidbare Eingriffe und Umweltbelastungen zu minimieren und zu kompensieren.

Ziel ist die Feststellung der raum- und umweltverträglichsten Lösung für ein geplantes Vorhaben. Dies setzt in der Regel die Prüfung von Standort- oder Trassenalternativen voraus. Soweit der Vorhabenträger selbst keine Alternativen vorlegt, greift die zuständige Landesplanungsbehörde mögliche Alternativen von sich aus auf und bezieht sie in die Prüfung und Abwägung ein.

Ablaufschema ROV    Ablaufschema


Erforderlichkeit eines Raumordnungsverfahrens

In § 1 der Raumordnungsverordnung sind Vorhaben aufgezählt, für die in der Regel ein Raumordnungsverfahren durchgeführt werden soll. Hierzu gehören z.B.

  • der Bau von Bundesstraßen und Autobahnen,
  • die Anlage oder wesentliche Änderung eines Flugplatzes,
  • der Bau von touristischen Großprojekten (z.B. Feriendörfer und Golfplätze),
  • Rohstoffabbauten mit einer Gesamtfläche von über 10 ha oder
  • die Errichtung von Hochspannungsfreileitungen und Gasleitungen.

Allerdings muss in jedem Einzelfall die Raumbedeutsamkeit und überörtliche Bedeutung des Vorhabens als Voraussetzung für die Erforderlichkeit eines Raumordnungsverfahrens geprüft werden.

§ 13 Absatz 2 NROG ermächtigt zur Durchführung von Raumordnungsverfahren für weitere raumbedeutsame Vorhaben von überörtlicher Bedeutung; so beispielsweise für:

  • den Bau von Ortsumgehungen im Zuge von Bundesstraßen,
  • den Bau von Landes- und Kreisstraßen,
  • die Errichtung von unterirdischen Speicherfeldern,
  • Windenergieparks mit mehr als fünf Anlagen,
  • Güterverkehrszentren,
  • Einkaufs- und Fachmarktzentren ab einer Verkaufsfläche von 10.000 qm oder
  • Möbelmärkte ab einer Verkaufsfläche von 20.000 qm.

Auch hier ist in jedem Einzelfall zu entscheiden, ob die Durchführung eines Raumordnungsverfahrens erforderlich ist.

In § 13 Absatz 3 NROG und in den Verwaltungsvorschriften zum NROG sind die Regelungen genannt, nach denen im Einzelfall auf ein Raumordnungsverfahren verzichtet werden kann. Dies ist z.B. der Fall, wenn das Vorhaben entweder bereits konkreten Zielfestlegungen der Raumordnung (z. B. im Regionalen Raumordnungsprogramm) entspricht oder aber eindeutig widerspricht und absehbar ist, dass ein Raumordnungsverfahren zu einem negativen Ergebnis kommen würde.

Zuständigkeiten

Im Großraum Braunschweig ist der Zweckverband Großraum Braunschweig als Untere Landesplanungsbehörde für die Durchführung von Raumordnungsverfahren zuständig.

Berührt ein Vorhaben mehrere Untere Landesplanungsbehörden, so kann die Oberste Landespalnungsbehörde, vertreten durch die Regierungsvertretung Braunschweig, die zuständige Untere Landesplanungsbehörde bestimmen oder das Verfahren selbst durchführen.