Regionalplanung / Raumordnungsverfahren

Was sind Raumordnungsverfahren - Bedeutung und Zweck

Raumbedeutsame Vorhaben von überörtlicher Bedeutung werden im Allgemeinen zunächst einem Raumordnungsverfahren unterzogen.
In diesem dem fachlichen Zulassungsverfahren vorausgehenden, selbstständigen Verfahren der Raumordnung erfolgt die Prüfung der raumbedeutsamen Auswirkungen unter überörtlichen Gesichtspunkten. Dieses "Vorverfahren" soll der frühzeitigen Klärung möglicher Rahmenbedingungen und Erfordernisse etc. dienen, bevor Vorhaben im Detail ausgeplant sowie den weiteren Zulassungsverfahren zugeführt werden.
Bei Raumordnungsverfahren sind auch mögliche Vorhabenalternativen oder Standortvarianten zu berücksichtigen. Hierzu legt der Vorhabenträger (z.B. eine Straßenbaubehörde, ein Bodenabbauunternehmen) der Raumordnungsbehörde eine Grobplanung zur Beurteilung vor.
Im Großraum Braunschweig ist der Zweckverband Großraum Braunschweig als Untere Landesplanungsbehörde für die Durchführung von Raumordnungsverfahren zuständig.
Berührt ein Vorhaben mehrere Untere Landesplanungsbehörden, so kann die Oberste Landesplanungsbehörde, vertreten durch die Regierungsvertretung Braunschweig, die zuständige Untere Landesplanungsbehörde bestimmen oder das Verfahren selbst durchführen.

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Aktuelle und abgeschlossene Raumordnungsverfahren:

Aktuelle Raumordnungsverfahren:

Verfahren Kategorie / Stand Datum
Ortsumgehung Ehra Raumordnungsverfahren Läuft

Abgeschlossene / eingestellte Raumordnungsverfahren (2011/2010), landesplanerische Stellungnahmen:

Verfahren Kategorie / Stand Datum

Ferienhausgebiet an der Ise

Raumordnungsverfahren, abgeschlossen 30.11.2011

"Ostfalen Outlet Center, Helmstedt"

Landesplanerische Stellungnahme 22.12.2010

"Ferienresort Braunlage"

Landesplanerische Stellungnahme 28.10.2010

Golf-Resort Braunschweig-Mascherode

Raumordnungsverfahren, eingestellt 29.07.2010

"Feriengebiet Bernsteinsee"

Landesplanerische Stellungnahme 03.05.2010

Abgeschlossene / eingestellte Raumordnungsverfahren vor 2010 finden Sie hier

 

 

Service
Hintergrundinformationen
Ablaufschema ROV Ablaufschema von Raumordnungsverfahren
(PDF, ca 0,9 MB)
 
Weiterführende Informationen
Zum Regionalen Raumordnungsprogramm (RROP) 2008
 
Externe Links
Regierungsvertretung Braunschweig
 
 
Ansprechpartner

André Menzel / (E-Mail)

Cornelia Golumbeck / (E-Mail)

...Fortsetzung der Erläuterung von Raumordnungsverfahren:

Das Raumordnungsverfahren hat den Zweck festzustellen,

  • ob raumbedeutsame Planungen und Maßnahmen (Vorhaben) mit den Erfordernissen der Raumordnung (Grundsätze, Ziele und sonstige Belange der Raumordnung) übereinstimmen und
  • wie raumbedeutsame Planungen und Maßnahmen unter den Gesichtspunkten der Raumordnung aufeinander abgestimmt oder durchgeführt werden können (Raumverträglichkeitsprüfung).

Diese Abstimmung schließt nach dem Niedersächsischen Gesetz über Raumordnung und Landesplanung (NROG) eine Umweltverträglichkeitsprüfung ein, welche dazu dient, Beeinträchtigungen der Umwelt zu vermeiden oder unvermeidbare Eingriffe und Umweltbelastungen zu minimieren und zu kompensieren.

Ziel ist die Feststellung der raum- und umweltverträglichsten Lösung für ein geplantes Vorhaben. Dies setzt in der Regel die Prüfung von Standort- oder Trassenalternativen voraus. Soweit der Vorhabenträger selbst keine Alternativen vorlegt, greift die zuständige Landesplanungsbehörde mögliche Alternativen von sich aus auf und bezieht sie in die Prüfung und Abwägung ein.

Erforderlichkeit eines Raumordnungsverfahrens

In § 1 der Raumordnungsverordnung sind Vorhaben aufgezählt, für die in der Regel ein Raumordnungsverfahren durchgeführt werden soll. Hierzu gehören z.B.

  • der Bau von Bundesstraßen und Autobahnen,
  • die Anlage oder wesentliche Änderung eines Flugplatzes,
  • der Bau von touristischen Großprojekten (z.B. Feriendörfer und Golfplätze),
  • Rohstoffabbauten mit einer Gesamtfläche von über 10 ha oder
  • die Errichtung von Hochspannungsfreileitungen und Gasleitungen.

Allerdings muss in jedem Einzelfall die Raumbedeutsamkeit und überörtliche Bedeutung des Vorhabens als Voraussetzung für die Erforderlichkeit eines Raumordnungsverfahrens geprüft werden.

§ 13 Absatz 2 NROG ermächtigt zur Durchführung von Raumordnungsverfahren für weitere raumbedeutsame Vorhaben von überörtlicher Bedeutung; so beispielsweise für:

  • den Bau von Ortsumgehungen im Zuge von Bundesstraßen,
  • den Bau von Landes- und Kreisstraßen,
  • die Errichtung von unterirdischen Speicherfeldern,
  • Windenergieparks mit mehr als fünf Anlagen,
  • Güterverkehrszentren,
  • Einkaufs- und Fachmarktzentren ab einer Verkaufsfläche von 10.000 qm oder
  • Möbelmärkte ab einer Verkaufsfläche von 20.000 qm.

Auch hier ist in jedem Einzelfall zu entscheiden, ob die Durchführung eines Raumordnungsverfahrens erforderlich ist.

In § 13 Absatz 3 NROG und in den Verwaltungsvorschriften zum NROG sind die Regelungen genannt, nach denen im Einzelfall auf ein Raumordnungsverfahren verzichtet werden kann. Dies ist z.B. der Fall, wenn das Vorhaben entweder bereits konkreten Zielfestlegungen der Raumordnung (z. B. im Regionalen Raumordnungsprogramm) entspricht oder aber eindeutig widerspricht und absehbar ist, dass ein Raumordnungsverfahren zu einem negativen Ergebnis kommen würde.

Abgeschlossene / eingestellte Raumordnungsverfahren, landesplanerische Stellungnahmen (2010 - 2004):

Verfahren Kategorie / Stand Datum

"Bodenabbau bei Groß Oesingen-Mahrenholz"

Landesplanerische Stellungnahme 14.09.2009

"Ortsumgehung Brome im Zuge der B248"

Landesplanerische Feststellung 26.05.2009

"Bodenabbau und Erholungspark Dedelstorf"

Landesplanerische Feststellung 30.05.2008

Entlastungsstraße Isenbüttel-Gifhorn

Raumordnungsverfahren, eingestellt 27.03.2008

"Verlängerung der Start- und Landebahn des Verkehrsflughafens Braunschweig"

Landesplanerische Feststellung 03.09.2004