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...Fortsetzung
der Erläuterung von Raumordnungsverfahren:
Das Raumordnungsverfahren hat den Zweck festzustellen,
- ob raumbedeutsame Planungen und Maßnahmen
(Vorhaben) mit den Erfordernissen der Raumordnung (Grundsätze,
Ziele und sonstige Belange der Raumordnung) übereinstimmen
und
- wie raumbedeutsame Planungen und Maßnahmen
unter den Gesichtspunkten der Raumordnung aufeinander abgestimmt
oder durchgeführt werden können (Raumverträglichkeitsprüfung).
Diese Abstimmung schließt nach dem Niedersächsischen
Gesetz über Raumordnung und Landesplanung (NROG) eine Umweltverträglichkeitsprüfung
ein, welche dazu dient, Beeinträchtigungen der Umwelt zu
vermeiden oder unvermeidbare Eingriffe und Umweltbelastungen zu
minimieren und zu kompensieren.
Ziel ist die Feststellung der raum- und umweltverträglichsten
Lösung für ein geplantes Vorhaben. Dies setzt in der
Regel die Prüfung von Standort- oder Trassenalternativen
voraus. Soweit der Vorhabenträger selbst keine Alternativen
vorlegt, greift die zuständige Landesplanungsbehörde
mögliche Alternativen von sich aus auf und bezieht sie in
die Prüfung und Abwägung ein.
Erforderlichkeit eines Raumordnungsverfahrens
In § 1 der Raumordnungsverordnung sind Vorhaben
aufgezählt, für die in der Regel ein Raumordnungsverfahren
durchgeführt werden soll. Hierzu gehören z.B.
- der Bau von Bundesstraßen und Autobahnen,
- die Anlage oder wesentliche Änderung eines
Flugplatzes,
- der Bau von touristischen Großprojekten
(z.B. Feriendörfer und Golfplätze),
- Rohstoffabbauten mit einer Gesamtfläche
von über 10 ha oder
- die Errichtung von Hochspannungsfreileitungen
und Gasleitungen.
Allerdings muss in jedem Einzelfall die Raumbedeutsamkeit
und überörtliche Bedeutung des Vorhabens als Voraussetzung
für die Erforderlichkeit eines Raumordnungsverfahrens geprüft
werden.
§ 13 Absatz 2 NROG ermächtigt zur Durchführung
von Raumordnungsverfahren für weitere raumbedeutsame Vorhaben
von überörtlicher Bedeutung; so beispielsweise für:
- den Bau von Ortsumgehungen im Zuge von Bundesstraßen,
- den Bau von Landes- und Kreisstraßen,
- die Errichtung von unterirdischen Speicherfeldern,
- Windenergieparks mit mehr als fünf Anlagen,
- Güterverkehrszentren,
- Einkaufs- und Fachmarktzentren ab einer Verkaufsfläche
von 10.000 qm oder
- Möbelmärkte ab einer Verkaufsfläche
von 20.000 qm.
Auch hier ist in jedem Einzelfall zu entscheiden,
ob die Durchführung eines Raumordnungsverfahrens erforderlich
ist.
In § 13 Absatz 3 NROG und in den Verwaltungsvorschriften
zum NROG sind die Regelungen genannt, nach denen im Einzelfall
auf ein Raumordnungsverfahren verzichtet werden kann. Dies ist
z.B. der Fall, wenn das Vorhaben entweder bereits konkreten Zielfestlegungen
der Raumordnung (z. B. im Regionalen Raumordnungsprogramm) entspricht
oder aber eindeutig widerspricht und absehbar ist, dass ein Raumordnungsverfahren
zu einem negativen Ergebnis kommen würde.
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