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Raumordnungsverfahren |
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Aktuelle Raumordnungsverfahren
Abgeschlossene / eingestellte Raumordnungsverfahren (ab 08/2004)
Raumbedeutsame Vorhaben von überörtlicher
Bedeutung werden im Allgemeinen zunächst einem Raumordnungsverfahren
unterzogen, bevor sie im Detail geplant, genehmigt und ausgeführt
werden. Das Raumordnungsverfahren hat den Zweck festzustellen,
Diese Abstimmung schließt nach dem Niedersächsischen Gesetz über Raumordnung und Landesplanung (NROG) eine Umweltverträglichkeitsprüfung ein, welche dazu dient, Beeinträchtigungen der Umwelt zu vermeiden oder unvermeidbare Eingriffe und Umweltbelastungen zu minimieren und zu kompensieren. Ziel ist die Feststellung der raum- und umweltverträglichsten Lösung für ein geplantes Vorhaben. Dies setzt in der Regel die Prüfung von Standort- oder Trassenalternativen voraus. Soweit der Vorhabenträger selbst keine Alternativen vorlegt, greift die zuständige Landesplanungsbehörde mögliche Alternativen von sich aus auf und bezieht sie in die Prüfung und Abwägung ein.
In § 1 der Raumordnungsverordnung sind Vorhaben aufgezählt, für die in der Regel ein Raumordnungsverfahren durchgeführt werden soll. Hierzu gehören z.B.
Allerdings muss in jedem Einzelfall die Raumbedeutsamkeit und überörtliche Bedeutung des Vorhabens als Voraussetzung für die Erforderlichkeit eines Raumordnungsverfahrens geprüft werden. § 13 Absatz 2 NROG ermächtigt zur Durchführung von Raumordnungsverfahren für weitere raumbedeutsame Vorhaben von überörtlicher Bedeutung; so beispielsweise für:
Auch hier ist in jedem Einzelfall zu entscheiden, ob die Durchführung eines Raumordnungsverfahrens erforderlich ist. In § 13 Absatz 3 NROG und in den Verwaltungsvorschriften zum NROG sind die Regelungen genannt, nach denen im Einzelfall auf ein Raumordnungsverfahren verzichtet werden kann. Dies ist z.B. der Fall, wenn das Vorhaben entweder bereits konkreten Zielfestlegungen der Raumordnung (z. B. im Regionalen Raumordnungsprogramm) entspricht oder aber eindeutig widerspricht und absehbar ist, dass ein Raumordnungsverfahren zu einem negativen Ergebnis kommen würde. Zuständigkeiten Im Großraum Braunschweig ist der Zweckverband Großraum Braunschweig als Untere Landesplanungsbehörde für die Durchführung von Raumordnungsverfahren zuständig. Berührt ein Vorhaben mehrere Untere Landesplanungsbehörden,
so kann die Oberste Landespalnungsbehörde, vertreten durch die
Regierungsvertretung Braunschweig, die zuständige Untere Landesplanungsbehörde
bestimmen oder das Verfahren selbst durchführen.
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